Norm
EO §214 Abs2Rechtssatz
Auch eine formlose Verteilung nach § 214 Abs 2 EO hat durch das Konkursgericht zu erfolgen und ein Verteilungsbeschluß ist auch abzufassen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind; nur die Ausfertigung kann unterbleiben, wenn auf die Zustellung und den Rekurs von sämtlichen Personen, denen er zuzustellen wäre, verzichtet wurde.Auch eine formlose Verteilung nach Paragraph 214, Absatz 2, EO hat durch das Konkursgericht zu erfolgen und ein Verteilungsbeschluß ist auch abzufassen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind; nur die Ausfertigung kann unterbleiben, wenn auf die Zustellung und den Rekurs von sämtlichen Personen, denen er zuzustellen wäre, verzichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003266Dokumentnummer
JJR_19920625_OGH0002_0080OB00009_9200000_001