RS OGH 1992/6/25 8Ob9/92

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Norm

EO §214 Abs2

Rechtssatz

Auch eine formlose Verteilung nach § 214 Abs 2 EO hat durch das Konkursgericht zu erfolgen und ein Verteilungsbeschluß ist auch abzufassen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind; nur die Ausfertigung kann unterbleiben, wenn auf die Zustellung und den Rekurs von sämtlichen Personen, denen er zuzustellen wäre, verzichtet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003266

Dokumentnummer

JJR_19920625_OGH0002_0080OB00009_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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