RS OGH 1992/6/26 3Nd506/92

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Norm

JN §109 Abs1
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wohl stellt der Wohnort (gewöhnliche Aufenthalt oder Aufenthalt) der Betroffenen im allgemeinen schon wegen der Zuständigkeitsbestimmung des § 109 Abs 1 JN einen wichtigen Grund dafür dar, die zufolge eines vorher anderen Aufenthaltes begründete Zuständigkeit zur Weiterführung eines Sachwalterschaftsverfahrens auf das Gericht des nunmehrigen Aufenthaltes zu übertragen. Dem können im Einzelfall allerdings gewichtige Gründe der Verfahrensökonomie entgegenstehen.Wohl stellt der Wohnort (gewöhnliche Aufenthalt oder Aufenthalt) der Betroffenen im allgemeinen schon wegen der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 109, Absatz eins, JN einen wichtigen Grund dafür dar, die zufolge eines vorher anderen Aufenthaltes begründete Zuständigkeit zur Weiterführung eines Sachwalterschaftsverfahrens auf das Gericht des nunmehrigen Aufenthaltes zu übertragen. Dem können im Einzelfall allerdings gewichtige Gründe der Verfahrensökonomie entgegenstehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Nd 506/92
    Entscheidungstext OGH 26.06.1992 3 Nd 506/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046939

Dokumentnummer

JJR_19920626_OGH0002_0030ND00506_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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