Norm
ABGB §950Rechtssatz
Die Aufzählung des § 1487 ABGB ist taxativ und einschränkend auszulegen. Der Anspruch auf Schenkungsanfechtung nach § 950 ABGB unterliegt mangels einer Sonderjährungsvorschrift der allgemeinen Verjährungsfrist von dreißig Jahren.Die Aufzählung des Paragraph 1487, ABGB ist taxativ und einschränkend auszulegen. Der Anspruch auf Schenkungsanfechtung nach Paragraph 950, ABGB unterliegt mangels einer Sonderjährungsvorschrift der allgemeinen Verjährungsfrist von dreißig Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016