RS OGH 2014/2/25 8Ob516/92 (8Ob517/92), 10Ob504/94, 3Ob201/10w, 10Ob6/14a

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Rechtssatz

Die Aufzählung des § 1487 ABGB ist taxativ und einschränkend auszulegen. Der Anspruch auf Schenkungsanfechtung nach § 950 ABGB unterliegt mangels einer Sonderjährungsvorschrift der allgemeinen Verjährungsfrist von dreißig Jahren.Die Aufzählung des Paragraph 1487, ABGB ist taxativ und einschränkend auszulegen. Der Anspruch auf Schenkungsanfechtung nach Paragraph 950, ABGB unterliegt mangels einer Sonderjährungsvorschrift der allgemeinen Verjährungsfrist von dreißig Jahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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