RS OGH 1992/6/30 5Ob105/92, 1Ob2359/96k

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Norm

ABGB §824
GBG §61 B4

Rechtssatz

Die von der Verlassenschaft gegen die vorgemerkte Vermächtnisnehmerin wegen angeblicher Ungültigkeit des Vermächtnisses angestrengte Klage auf Rückübereignung der mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile ähnelt zwar wirtschaftlich dem Rechtsbehelf, den ein übergangener Erbe nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zur Durchsetzung seines Erbrechts (Eigentums) geltend machen kann, hat jedoch mit der Erbschaftsklage nicht zu tun. Hier geht es schlicht darum, daß der ruhende Nachlaß behauptet, durch die Zuweisung eines ungültigen Vermächtnisses in seinem (vormals) bücherlichen Eigentumsrecht verletzt zu sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013142

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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