Norm
WEG 1975 §15 Abs1 Z2Rechtssatz
In einem Verfahren über einen Antrag nach § 15 Abs 1 Z 2 WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach § 16 WEG hat der Verwalter der Liegenschaft keine Parteistellung; der Antrag ist vielmehr unter Beiziehung aller Miteigentümer als Antragsgegner zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083267Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB00125_9100000_003