Norm
AußStrG §13 Abs2Rechtssatz
Wird die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gem § 364 c ABGB beantragt, so kann nach den gesetzgeberischen Wertungen, die in § 57 JN und § 60 Abs 2 JN zum Ausdruck kommen, höchstens der Einheitswert der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden.Wird die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gem Paragraph 364, c ABGB beantragt, so kann nach den gesetzgeberischen Wertungen, die in Paragraph 57, JN und Paragraph 60, Absatz 2, JN zum Ausdruck kommen, höchstens der Einheitswert der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010733Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB00087_9200000_001