RS OGH 1992/6/30 5Ob125/91, 5Ob262/02v, 6Ob140/05i, 9Ob55/07i, 1Ob11/08m, 2Ob161/09d, 5Ob123/10i, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
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Norm

ABGB §509
WEG §15 Abs1 Z2
WEG §16
WEG 2002 §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Dem Fruchtgenussberechtigten kommt anstelle des mit dem Fruchtgenuss belasteten Miteigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu; er kann daher auch einen Antrag nach § 15 Abs 1 Z 2 WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach § 16 WEG stellen. Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberechtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 125/91
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 125/91
  • 5 Ob 262/02v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v
    nur: Dem Fruchtgenussberechtigten kommt das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu. (T1); Veröff: SZ 2004/23
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Auch; Beisatz: Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. (T2); Veröff: SZ 2005/104
  • 9 Ob 55/07i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 55/07i
    nur: Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberichtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil. (T3)
  • 1 Ob 11/08m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 11/08m
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden. (T4); Beisatz: Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. (T5)
  • 2 Ob 161/09d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 161/09d
    Auch; nur T1; ähnlich Beis wie T4 nur: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. (T6)
  • 5 Ob 123/10i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 123/10i
    Vgl; Beisatz: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ? bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ? gegen den Fruchtnießer zu richten. (T7)
  • 5 Ob 193/12m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 193/12m
    Auch; nur T1; Ähnlich Beis wie T6
  • 5 Ob 154/16g
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 154/16g
    Auch; Veröff: SZ 2016/123
  • 5 Ob 50/20v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 50/20v
    Beis nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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