Norm
JN §60 Abs2Rechtssatz
§ 60 Abs 2 JN ist bei einer Liegenschaft, die für hoheitliche Aufgaben eines fremden Staates verwendet wird, da hier eine Ausnahme von der Steuerpflicht und daher ein Einheitswert nicht besteht; die Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz ist maßgebend.Paragraph 60, Absatz 2, JN ist bei einer Liegenschaft, die für hoheitliche Aufgaben eines fremden Staates verwendet wird, da hier eine Ausnahme von der Steuerpflicht und daher ein Einheitswert nicht besteht; die Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz ist maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046569Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB00106_9200000_001