RS OGH 1992/6/30 5Ob106/92

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Norm

JN §60 Abs2

Rechtssatz

§ 60 Abs 2 JN ist bei einer Liegenschaft, die für hoheitliche Aufgaben eines fremden Staates verwendet wird, da hier eine Ausnahme von der Steuerpflicht und daher ein Einheitswert nicht besteht; die Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz ist maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046569

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0050OB00106_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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