RS OGH 1992/6/30 5Ob106/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
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Norm

JN §60 Abs2
  1. JN § 60 heute
  2. JN § 60 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 60 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 60 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 60 Abs 2 JN ist bei einer Liegenschaft, die für hoheitliche Aufgaben eines fremden Staates verwendet wird, da hier eine Ausnahme von der Steuerpflicht und daher ein Einheitswert nicht besteht; die Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz ist maßgebend.Paragraph 60, Absatz 2, JN ist bei einer Liegenschaft, die für hoheitliche Aufgaben eines fremden Staates verwendet wird, da hier eine Ausnahme von der Steuerpflicht und daher ein Einheitswert nicht besteht; die Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz ist maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046569

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0050OB00106_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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