RS OGH 2023/9/28 5Ob106/92; 5Ob175/05d; 5Ob198/07i; 5Ob139/08i; 5Ob206/08t; 5Ob195/08z; 5Ob13/09m; 5

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Norm

GBG §94 Abs1 Z2 C

Rechtssatz

Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorgans (Richter oder Rechtspfleger), die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehen oder nicht bestehen können. Es wird dadurch dem Rechtspflegeorgan ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorgans (Richter oder Rechtspfleger), die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehen oder nicht bestehen können. Es wird dadurch dem Rechtspflegeorgan ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060644

Im RIS seit

30.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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