Norm
StGB §34 Z13Rechtssatz
Daß aus der Tat kein besonderer, über die Gebrauchsentziehung und die Benzinkosten hinausgehender Schaden entstanden ist, kann beim Vergehen nach § 136 StGB nicht als mildernd gewertet werden.Daß aus der Tat kein besonderer, über die Gebrauchsentziehung und die Benzinkosten hinausgehender Schaden entstanden ist, kann beim Vergehen nach Paragraph 136, StGB nicht als mildernd gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091299Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0140OS00047_9200000_002