Norm
ABGB §6Rechtssatz
Vor einem eindeutigen anders gelagerten Willen des Gesetzgebers dahin, daß §1 Abs 1 KHVG entgegen seinem Wortlaut auch die freiwillige Versicherung des § 59 Abs 2 KFG mitumfassen sollte, kann nicht gesprochen werden. Für eine ausdehnende oder gar berichtigende Auslegung des §1 Abs 1 KHVG besteht daher kein Raum.Vor einem eindeutigen anders gelagerten Willen des Gesetzgebers dahin, daß §1 Absatz eins, KHVG entgegen seinem Wortlaut auch die freiwillige Versicherung des Paragraph 59, Absatz 2, KFG mitumfassen sollte, kann nicht gesprochen werden. Für eine ausdehnende oder gar berichtigende Auslegung des §1 Absatz eins, KHVG besteht daher kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008786Dokumentnummer
JJR_19920701_OGH0002_0020OB00006_9200000_001