RS OGH 1996/8/22 2Ob6/92, 2Ob65/92, 1Ob2/94, 1Ob2011/96h, 1Ob9/96

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Rechtssatz

Vor einem eindeutigen anders gelagerten Willen des Gesetzgebers dahin, daß §1 Abs 1 KHVG entgegen seinem Wortlaut auch die freiwillige Versicherung des § 59 Abs 2 KFG mitumfassen sollte, kann nicht gesprochen werden. Für eine ausdehnende oder gar berichtigende Auslegung des §1 Abs 1 KHVG besteht daher kein Raum.Vor einem eindeutigen anders gelagerten Willen des Gesetzgebers dahin, daß §1 Absatz eins, KHVG entgegen seinem Wortlaut auch die freiwillige Versicherung des Paragraph 59, Absatz 2, KFG mitumfassen sollte, kann nicht gesprochen werden. Für eine ausdehnende oder gar berichtigende Auslegung des §1 Absatz eins, KHVG besteht daher kein Raum.

Entscheidungstexte

  • RS0008786">2 Ob 6/92
    Entscheidungstext OGH 01.07.1992 2 Ob 6/92
  • RS0008786">2 Ob 65/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 2 Ob 65/92
    ZVR 1994/15 S.23
  • RS0008786">1 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 2/94
    Auch;
  • RS0008786">1 Ob 2011/96h
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 2011/96h
    Auch; Beisatz: Insoweit bestand demnach auch keine Solidarverpflichtung des nicht zur Direktleistung an den geschädigten Dritten verpflichteten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers und des Versicherungsnehmers Bund. (T1)
  • RS0008786">1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Vgl auch; Veröff: SZ 69/186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008786

Dokumentnummer

JJR_19920701_OGH0002_0020OB00006_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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