RS OGH 1992/7/2 15Os43/92 (15Os44/92)

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Norm

StPO §46 Abs1
  1. StPO § 46 heute
  2. StPO § 46 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 46 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StPO § 46 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 46 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Der OGH hält an seiner bereits in der Entscheidung vom 14.09.1989, 13 Os 42/89 (= EvBl 1990/25) ausgesprochenen Auffassung fest, daß es zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO genügt, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen (gegen einen oder mehrere bekannte Tatverdächtige) gestellt hat; eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung oder eines Strafantrages (im Gerichtshofverfahren) bzw eines Strafantrages (im bezirkgsgerichtlichen Verfahren) innerhalb dieser Frist bedarf es hiefür nicht.Der OGH hält an seiner bereits in der Entscheidung vom 14.09.1989, 13 Os 42/89 (= EvBl 1990/25) ausgesprochenen Auffassung fest, daß es zur Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO genügt, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen (gegen einen oder mehrere bekannte Tatverdächtige) gestellt hat; eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung oder eines Strafantrages (im Gerichtshofverfahren) bzw eines Strafantrages (im bezirkgsgerichtlichen Verfahren) innerhalb dieser Frist bedarf es hiefür nicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 43/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 43/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096905

Dokumentnummer

JJR_19920702_OGH0002_0150OS00043_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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