RS OGH 2024/2/28 Bkd13/89; 23Ds9/23k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §21

Rechtssatz

In der im Rahmen der Klagserzählung vorgebrachten Behauptungen, gegen den beklagten Standeskollegen sei nicht nur eine Disziplinaranzeige erstattet worden, sondern es sei darüber hinaus das Disziplinarverfahren im Gange, ist eine Offenbarung einer Disziplinarangelegenheit eines Rechtsanwaltes zu erblicken, die nur im Fall sachlicher Notwendigkeit kein Verstoß gegen § 21 RL-BA 1977 wäre.In der im Rahmen der Klagserzählung vorgebrachten Behauptungen, gegen den beklagten Standeskollegen sei nicht nur eine Disziplinaranzeige erstattet worden, sondern es sei darüber hinaus das Disziplinarverfahren im Gange, ist eine Offenbarung einer Disziplinarangelegenheit eines Rechtsanwaltes zu erblicken, die nur im Fall sachlicher Notwendigkeit kein Verstoß gegen Paragraph 21, RL-BA 1977 wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056063

Im RIS seit

06.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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