Norm
DSt 1990 §1 Abs1 GRechtssatz
In der im Rahmen der Klagserzählung vorgebrachten Behauptungen, gegen den beklagten Standeskollegen sei nicht nur eine Disziplinaranzeige erstattet worden, sondern es sei darüber hinaus das Disziplinarverfahren im Gange, ist eine Offenbarung einer Disziplinarangelegenheit eines Rechtsanwaltes zu erblicken, die nur im Fall sachlicher Notwendigkeit kein Verstoß gegen § 21 RL-BA 1977 wäre.In der im Rahmen der Klagserzählung vorgebrachten Behauptungen, gegen den beklagten Standeskollegen sei nicht nur eine Disziplinaranzeige erstattet worden, sondern es sei darüber hinaus das Disziplinarverfahren im Gange, ist eine Offenbarung einer Disziplinarangelegenheit eines Rechtsanwaltes zu erblicken, die nur im Fall sachlicher Notwendigkeit kein Verstoß gegen Paragraph 21, RL-BA 1977 wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056063Im RIS seit
06.07.1992Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024