Norm
SGG §17 Abs5Rechtssatz
Eine bloße noch gar nicht aktuelle Möglichkeit einer Maßnahme gemäß § 17 Abs 5 SGG ist kein wichtiger Grund für eine nur ausnahmsweise anzuordnende Delegierung (siehe § 62 StPO).Eine bloße noch gar nicht aktuelle Möglichkeit einer Maßnahme gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SGG ist kein wichtiger Grund für eine nur ausnahmsweise anzuordnende Delegierung (siehe Paragraph 62, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088682Dokumentnummer
JJR_19920706_OGH0002_015NDS00057_9200000_002