RS OGH 2025/7/17 3Ob522/92; 9Ob2039/96k; 7Ob2412/96y; 1Ob2410/96k; 2Ob218/99v; 6Ob78/13h; 9Ob63/25t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
GmbHG §70
GmbHG §76
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. GmbHG § 70 heute
  2. GmbHG § 70 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 76 heute
  2. GmbHG § 76 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. GmbHG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 76 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung wird im allgemeinen nur dann dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. Dies ist aber bei der Schenkung von GmbH - Anteilen auch dann nicht der Fall, wenn der Geschenkgeber die Haftung für die noch ausstehenden Stammeinlagen übernimmt, da - abgesehen vom Risiko der Einbringlichkeit - der Geschenknehmer allenfalls auch zu Aufbringung der von einem anderen Gesellschafter nicht voll eingezahlten Stammeinlage herangezogen werden könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0048140">3 Ob 522/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 522/92
    Veröff: RZ 1994/3 S 15
  • RS0048140">9 Ob 2039/96k
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 Ob 2039/96k
    Auch; nur: Die Annahme einer mit Belastungen verbundene Schenkung wird im allgemeinen nur dann dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. (T1)
    Beisatz: Hiebei ist eine vom Geschenkgeber übernommene Vepflichtung zur Klagloshaltung und Schadloshaltung des Beschenkten nicht ausreichend, wenn nicht dargetan wird, dass dieser Anspruch gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte, etwa durch eine den Erfordernissen des § 230 c ABGB entsprechende Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe. (T2)
  • RS0048140">7 Ob 2412/96y
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2412/96y
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Annahme einer Schenkung, die verbunden ist mit einer den Liegenschaftsanteil in seinem Wert fast erreichenden Pfandbelastung, die bei Ausführung der mit dem Schenkungsvertrag bezweckten Renovierungsarbeiten erhöht werden müsste, dem Wohnungsrecht zugunsten der Eltern sowie einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Mutter, entspricht nicht dem Kindeswohl. Dabei ist es ohne Belang, dass die Minderjährige ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Schenkungsvertrages (möglicherweise) weniger oder gar kein Eigentum an der Liegenschaft erwerben wird. (T3)
  • RS0048140">1 Ob 2410/96k
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2410/96k
    nur T1
  • RS0048140">2 Ob 218/99v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 218/99v
    nur T1; Beis wie T2 nur: Hiebei ist eine vom Geschenkgeber übernommene Verpflichtung zur Klagloshaltung und Schadloshaltung des Beschenkten nicht ausreichend, wenn nicht dargetan wird, daß dieser Anspruch gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte. (T4)
  • RS0048140">6 Ob 78/13h
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 78/13h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • RS0048140">9 Ob 63/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.07.2025 9 Ob 63/25t
    vgl; nur T1; Beisatz nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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