Rechtssatz
Bei der Besitzauflassung überträgt die Einigung ( der unbedingte Abschluß des Verfügungsgeschäftes ) das Recht; das Ergebnis ist jenes der körperlichen Übergabe. Steht der Übergabswille außer Zweifel, dann ist die Erklärung auf eine "erweisliche" Art im Sinn des § 428 ABGB abgegeben.Bei der Besitzauflassung überträgt die Einigung ( der unbedingte Abschluß des Verfügungsgeschäftes ) das Recht; das Ergebnis ist jenes der körperlichen Übergabe. Steht der Übergabswille außer Zweifel, dann ist die Erklärung auf eine "erweisliche" Art im Sinn des Paragraph 428, ABGB abgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011190Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB00536_9200000_001