Norm
ABGB §428Rechtssatz
Bei der Besitzauflassung überträgt die Einigung ( der unbedingte Abschluß des Verfügungsgeschäftes ) das Recht; das Ergebnis ist jenes der körperlichen Übergabe. Steht der Übergabswille außer Zweifel, dann ist die Erklärung auf eine "erweisliche" Art im Sinn des § 428 ABGB abgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011190Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB00536_9200000_001