RS OGH 1992/7/7 4Ob536/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Rechtssatz

Bei der Besitzauflassung überträgt die Einigung ( der unbedingte Abschluß des Verfügungsgeschäftes ) das Recht; das Ergebnis ist jenes der körperlichen Übergabe. Steht der Übergabswille außer Zweifel, dann ist die Erklärung auf eine "erweisliche" Art im Sinn des § 428 ABGB abgegeben.Bei der Besitzauflassung überträgt die Einigung ( der unbedingte Abschluß des Verfügungsgeschäftes ) das Recht; das Ergebnis ist jenes der körperlichen Übergabe. Steht der Übergabswille außer Zweifel, dann ist die Erklärung auf eine "erweisliche" Art im Sinn des Paragraph 428, ABGB abgegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011190

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0040OB00536_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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