RS OGH 2002/8/30 4Ob536/92, 1Ob614/95, 7Ob95/99t, 1Ob349/99a, 3Ob129/01v

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Rechtssatz

Hier wird aber - anders als nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu § 367 ABGB - nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, sondern auch der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis, also an die Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen.Hier wird aber - anders als nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 367, ABGB - nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, sondern auch der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis, also an die Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062517

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0040OB00536_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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