RS OGH 2025/7/17 3Ob522/92; 4Ob567/95; 9Ob75/01x; 6Ob78/13h; 1Ob245/12d (1Ob107/13m); 8Ob107/18w; 4O

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit seiner Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Geschenkgebers muss sich daher auch auf diesen Zeitraum erstrecken.

Entscheidungstexte

  • RS0048155">3 Ob 522/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 522/92
    Veröff: RZ 1994/3 S 15
  • RS0048155">4 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 567/95
    Vgl auch; nur: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit ihrer Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. (T1)
    Beisatz: Dass das veräußerte unbewegliche Gut der Disposition des Minderjährigen dauernd entzogen wird und auch eine mündelsichere Kapitalanlage des Kaufpreises einer nicht unbeträchtlichen jährlichen Geldentwertung ausgesetzt ist, stellt einen Nachteil für den Minderjährigen dar. (T2)
  • RS0048155">9 Ob 75/01x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 75/01x
    nur T1; Beisatz: Hier: Die Nachteile dass der Minderjährige die mit einem durch ein Wohnrecht belastete Liegenschaft in absehbarer Zeit nicht nützen, diese wegen des Vorkaufsrechtes zu Gunsten seines Vaters und des Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes zu Gunsten seiner Mutter nicht beziehungsweise nur unter erschwerten Umständen verwerten kann, demgegenüber aber für die mit dem Grundeigentum verbundenen Abgaben, Kosten und Gefahren haften müsste, wiegen die von den Eltern bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zugesicherte Schadloshaltung und Klagloshaltung sowie die vertraglich übernommene Erhaltungspflicht und Kostentragungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten nicht auf. (T3)
  • RS0048155">6 Ob 78/13h
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 78/13h
    Beis ähnlich wie T3
  • RS0048155">1 Ob 245/12d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 245/12d
    Vgl auch
  • RS0048155">8 Ob 107/18w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 107/18w
  • RS0048155">4 Ob 11/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2023 4 Ob 11/23f
  • RS0048155">4 Ob 5/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 5/25a
    Beisatz: Belastungen als Eigentümer bei Fruchtgenussrecht. (T4)
  • RS0048155">9 Ob 63/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.07.2025 9 Ob 63/25t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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