RS OGH 2008/10/30 4Ob537/92, 5Ob557/93, 9Ob135/99i, 6Ob52/05y, 9Ob31/07k, 2Ob174/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §138
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die Vermutung der Ehelichkeit kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren auf Grund einer Klage des Ehemannes der Mutter (§ 156 ABGB) oder des Staatsanwaltes (§ 158 ABGB) oder - nach dem Tod des Kindes - auf Antrag des Staatsanwaltes durch einen - im Außerstreitverfahren zu stellenden - Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit (§ 159 Abs 2 ABGB) widerlegt werden und darf nicht als Vorfrage in einem anderen behördlichen Verfahren selbstständig beurteilt werden.Die Vermutung der Ehelichkeit kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren auf Grund einer Klage des Ehemannes der Mutter (Paragraph 156, ABGB) oder des Staatsanwaltes (Paragraph 158, ABGB) oder - nach dem Tod des Kindes - auf Antrag des Staatsanwaltes durch einen - im Außerstreitverfahren zu stellenden - Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit (Paragraph 159, Absatz 2, ABGB) widerlegt werden und darf nicht als Vorfrage in einem anderen behördlichen Verfahren selbstständig beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten