RS OGH 1992/7/7 4Ob59/92, 4Ob186/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
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Norm

MedienG §25

Rechtssatz

Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Pflicht zur periodischen Offenlegung der Eigentumsverhältnisse und Beteiligungsverhältnisse sowie der grundlegenden Richtung periodischer Druckwerke dem Leserpublikum Hinweis auf allfällige Abhängigkeitsverhältnisse geben, welche unter Umständen auch die redaktionelle Gestaltung beeinflussen können und im Impressum oder in Titeln keinen Ausdruck finden müssen. Die geforderten Offenlegungen sollten sowohl der Information des Medienkonsumenten dienen als auch den Überzeugungsschutz der Medienmitarbeiter sichern. Die Offenlegung soll zur Aufhellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Abhängigkeiten im Hinblick auf die Pressekonzentration und die Bildung von Meinungskartellen beitragen; sie ist eine "Produktdeklaration".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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