Norm
EO §7 EcRechtssatz
Ist Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen die Frage, ob das Erstgericht die erteilte Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung auch in Ansehung eines Feststellungsbegehrens aufzuheben und insoweit die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen hatte, ist dieser Beschluß anfechtbar. Eine Anfechtbarkeit der Entscheidung nach Maßgabe des § 7 Abs 3 EO, kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als auch Feststellungsurteile in bezug auf die darin enthaltene Kostenentscheidung vollstreckbar sind.Ist Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen die Frage, ob das Erstgericht die erteilte Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung auch in Ansehung eines Feststellungsbegehrens aufzuheben und insoweit die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen hatte, ist dieser Beschluß anfechtbar. Eine Anfechtbarkeit der Entscheidung nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 3, EO, kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als auch Feststellungsurteile in bezug auf die darin enthaltene Kostenentscheidung vollstreckbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001595Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00164_9200000_001