Norm
ArbVG §57Rechtssatz
In Analogie zu § 57 ArbVG ist der Betriebsratsvorsitzende auch verpflichtet, die Tatsache des Rücktrittes an der Anschlagtafel des Betriebes kundzumachen und den in § 57 ArbVG genannten Stellen (also auch dem Betriebsinhaber) mitzuteilen.In Analogie zu Paragraph 57, ArbVG ist der Betriebsratsvorsitzende auch verpflichtet, die Tatsache des Rücktrittes an der Anschlagtafel des Betriebes kundzumachen und den in Paragraph 57, ArbVG genannten Stellen (also auch dem Betriebsinhaber) mitzuteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051027Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00117_9200000_003