RS OGH 1992/7/8 9ObA120/92, 9ObA213/97g, 8ObA260/98p, 9ObA36/99f, 8ObA120/04m, 8ObA138/04h, 8ObA5/07

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Norm

AngG §36 III
AngG §38

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen wurde, hat nur der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Schadenersatz, Mäßigungsrecht, Konventionalstrafe, Vertragsstrafe, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Verstoß, Erwerbstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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