RS OGH 2002/10/16 9ObA117/92 (9ObA118/92), 9ObA59/94, 9ObA99/95, 8ObA266/97v, 9ObA109/02y

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Norm

ArbVG §120 Abs3
  1. ArbVG § 120 heute
  2. ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Die Betriebsratsmitglieder genießen den besonderen Kündigungsschutz des § 120 Abs 3 ArbVG nicht um ihrer selbst Willen, sondern ganz überwiegend zur Sicherstellung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebsrates und dessen Belegschaft übertragenen Aufgaben.Die Betriebsratsmitglieder genießen den besonderen Kündigungsschutz des Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG nicht um ihrer selbst Willen, sondern ganz überwiegend zur Sicherstellung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebsrates und dessen Belegschaft übertragenen Aufgaben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053037

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_009OBA00117_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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