Norm
ArbVG §71Rechtssatz
Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders als etwa ein Kanzleiangestellter für seinen Arbeitgeber - nicht zur Empfangnahme der für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Post legitimiert. (§ 48 ASGG)Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß Paragraph 71, ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders als etwa ein Kanzleiangestellter für seinen Arbeitgeber - nicht zur Empfangnahme der für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Post legitimiert. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051068Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009