RS OGH 1992/7/9 7Ob583/92, 1Ob1571/95, 5Ob261/02x, 10Ob6/05p, 4Ob114/07d, 6Ob156/08x, 10Ob27/15s, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

ABGB §1295 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Die Schuldhaftigkeit eines Handelns kann nicht dadurch eine andere Beurteilung erfahren, dass sie in die Form einer Prozesshandlung gekleidet wird. Nach materiellen Regeln rechtswidriges Verhalten wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt von Verfahrenshandlungen gesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 583/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 583/92
    Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394
  • 1 Ob 1571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1571/95
    Vgl; Beisatz: Bei Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen ist der auch sonst geltende materiellrechtliche Maßstab anzulegen. (T1)
  • 5 Ob 261/02x
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 261/02x
    Auch; nur: Nach materiellen Regeln rechtswidriges Verhalten wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt von Verfahrenshandlungen gesetzt wird. (T2)
    Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen. (T3)
  • 10 Ob 6/05p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 6/05p
    Auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme prozessualer Möglichkeiten und Befugnisse stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, der ein ansonsten rechtswidriges Verhalten dieser Eigenschaft entkleiden könnte. (T4)
  • 4 Ob 114/07d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 114/07d
    Auch; Beisatz: Unzulässige Verfahrenshandlungen setzen das Bewusstsein der Unrichtigkeit des eigenen Standpunkts voraus. (T5)
  • 6 Ob 156/08x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung der Beklagten für die Folgen eines Konkursantrags, den deren Rechtsvertreter auf Basis ihrer (sich später als unrichtig erweisenden) Auskünfte in deren Auftrag gegen den Kläger gestellt hatte. (T6)
    Veröff: SZ 2008/104
  • 10 Ob 27/15s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 27/15s
    Vgl auch
  • 4 Ob 258/16v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 258/16v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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