RS OGH 1992/7/9 7Ob574/92, 4Ob139/10k, 7Ob136/10s, 4Ob58/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

ABGB §1054
UStG §12 Abs14

Rechtssatz

Auch die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG gesondert ausweisen darf, sind aber grundsätzlich nur ein Teil des Kaufpreises. Die Berechtigung zur gesonderten Ausweisung erfolgte nur aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen. Der § 12 Abs 14 UStG hat daher auf die zivilrechtliche Leistungspflicht keinen Einfluss. Aus ihm folgt keineswegs, dass der Veräußerer jenen Betrag, der seinen umsatzsteuerlichen Nachteilen entspricht, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis (der im Zweifel auch die Umsatzsteuer umfasst) vom Käufer fordern darf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 574/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 574/92
    Veröff: SZ 65/105 = RdW 1993,39
  • 4 Ob 139/10k
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 139/10k
  • 7 Ob 136/10s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 136/10s
    Auch; nur: Auch die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG gesondert ausweisen darf, sind aber grundsätzlich nur ein Teil des Kaufpreises. Die Berechtigung zur gesonderten Ausweisung erfolgte nur aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen. Der § 12 Abs 14 UStG hat daher auf die zivilrechtliche Leistungspflicht keinen Einfluss. (T1)
  • 4 Ob 58/20p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 58/20p
    Vgl; Beisatz: Die Umsatzsteuer ist zivilrechtlich ein Teil des Kaufpreises. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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