RS OGH 1992/7/9 8Ob592/92, 6Ob47/01g

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt; die richtige Folgerung aus einem solchen Verhalten des Tieres ("Erstbiß") ist vielmehr, daß dem Halter künftig eine gesteigerte Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres trifft.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 592/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 592/92
    Veröff: SZ 65/106
  • 6 Ob 47/01g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 47/01g
    Vgl auch; nur: Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. (T1) Beisatz: Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssen beaufsichtigt werden. Die Haftung erfordert nicht einen schon stattgefundenen Schadensfall. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030111

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0080OB00592_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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