RS OGH 2025/12/16 8Ob592/92; 6Ob47/01g; 4Ob163/25m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §1320 B1
  1. ABGB § 1320 heute
  2. ABGB § 1320 gültig ab 24.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2019
  3. ABGB § 1320 gültig von 01.01.1917 bis 23.07.2019 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt; die richtige Folgerung aus einem solchen Verhalten des Tieres ("Erstbiß") ist vielmehr, daß dem Halter künftig eine gesteigerte Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres trifft.

Entscheidungstexte

  • RS0030111">8 Ob 592/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 592/92
    Veröff: SZ 65/106
  • RS0030111">6 Ob 47/01g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 47/01g
    Vgl auch; nur: Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. (T1) Beisatz: Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssen beaufsichtigt werden. Die Haftung erfordert nicht einen schon stattgefundenen Schadensfall. (T2)
  • RS0030111">4 Ob 163/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 4 Ob 163/25m
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030111

Im RIS seit

09.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten