Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt; die richtige Folgerung aus einem solchen Verhalten des Tieres ("Erstbiß") ist vielmehr, daß dem Halter künftig eine gesteigerte Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030111Im RIS seit
09.07.1992Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026