RS OGH 2017/11/28 7Ob583/92, 7Ob115/97f, 1Ob153/11y, 3Ob155/14m, 9Ob37/17g

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Rechtssatz

1) Prozessführung für sich allein begründet im Allgemeinen kein Verschulden, wenn sie auf Grund vertretbarer Rechtsansicht erfolgt.

2) Bei der Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist großzügig vorzugehen.

3) Beruht dagegen die Prozessführung auf falschen Tatsachenbehauptungen, begründet sie im allgemeinen ein Verschulden. Es wäre dann Sache des säumigen Schuldners zu beweisen, dass ihm das Aufstellen falscher Behauptungen nicht angelastet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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