- RS0079350">6 Ob 561/92
- RS0079350">3 Ob 545/93
- RS0079350">1 Ob 602/94
nur: Ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. (T1)
- RS0079350">4 Ob 1563/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 1563/95
nur T1
- RS0079350">3 Ob 552/95
- RS0079350">1 Ob 1522/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1522/96
Auch; Beisatz: Den Mieter trifft die Behauptungs- und Beweislast für sein schutzwürdiges Interesse. (T2)
- RS0079350">6 Ob 207/97b
- RS0079350">3 Ob 225/97b
Beis wie T2
- RS0079350">3 Ob 402/97g
Auch; Beis wie T2
- RS0079350">5 Ob 254/98h
Vgl auch; Beis wie T2
- RS0079350">10 Ob 143/99y
Vgl auch; Beis wie T2
- RS0079350">3 Ob 203/99w
Vgl; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, dass dann, wenn der Exszindierungskläger über eine Wohnmöglichkeit in einem eigenen Haus verfügt, der Gegner nach der allgemeinen Beweislastregel zu behaupten und zu beweisen habe, warum der Wohnungseigentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung hat. Vielmehr obliegt nach der Struktur des
§ 9 Abs 2 WEG dem Widersprechenden auch dieser Beweis. (T3) Veröff: SZ 72/208
- RS0079350">1 Ob 224/00y
- RS0079350">9 Ob 311/00a
Auch; Beis wie T2
- RS0079350">3 Ob 231/02w
Auch; Beisatz: Hat der Mieter die Wohnung auf Dauer verlassen, behauptet aber ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person, so hat er deren Rückkehr in die Wohnung in nächster Zukunft zu beweisen. (T4)
- RS0079350">1 Ob 278/03v
Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter. Der Mieter kann sich aber nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustandes unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt. (T5)
- RS0079350">3 Ob 186/03d
Auch; Beisatz: Nur wenn dem Vermieter der Beweis der fehlenden Benützung zu Wohnzwecken gelingt, ist das vom Mieter behauptete dringende Wohnbedürfnis an der Wohnung zu prüfen. Dieses hat der Mieter zu beweisen. (T6)
- RS0079350">10 Ob 19/04y
Auch; Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T7)
- RS0079350">7 Ob 251/05w
- RS0079350">5 Ob 47/07h
Beis wie T2; Beis wie T6
- RS0079350">4 Ob 34/07i
Beis wie T2
- RS0079350">8 Ob 103/07s
Vgl auch
- RS0079350">1 Ob 168/07y
- RS0079350">7 Ob 67/09t
Auch
- RS0079350">5 Ob 5/10m
- RS0079350">1 Ob 157/11m
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 157/11m
Auch
- RS0079350">5 Ob 187/13f
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 187/13f
Auch; Beisatz: Den Nachweis für das Fehlen der regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken hat der Vermieter zu erbringen. (T8)
- RS0079350">3 Ob 43/14s
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 43/14s
Auch
- RS0079350">6 Ob 134/14w
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 134/14w
Beis wie T5
- RS0079350">3 Ob 153/14t
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 153/14t
Auch; Beis wie T6
- RS0079350">10 Ob 36/15i
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 36/15i
Auch; Beis ähnlich wie T7
- RS0079350">5 Ob 77/15g
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 77/15g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
- RS0079350">1 Ob 264/15b
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 264/15b
Beis wie T4
- RS0079350">10 Ob 16/16z
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 16/16z
- RS0079350">5 Ob 180/16f
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 180/16f
Beis wie T2; Beis wie T6
- RS0079350">7 Ob 220/17d
Auch
- RS0079350">7 Ob 189/17w
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/65
- RS0079350">1 Ob 42/21i
Auch; Beis wie T6
- RS0079350">1 Ob 228/21t
- RS0079350">5 Ob 179/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 179/23v
Beisatz wie T2; Beisatz wie T6
- RS0079350">4 Ob 113/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 4 Ob 113/24g