RS OGH 2024/6/25 6Ob561/92; 3Ob545/93; 1Ob602/94; 4Ob1563/95; 3Ob552/95; 1Ob1522/96; 6Ob207/97b; 3Ob

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Hat der Vermieter die nicht (regelmäßige) Benützung nachgewiesen, ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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