Norm
ABGB §1210Rechtssatz
Der Auseinandersetzungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht bereits mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausschlußerklärung, doch kann nicht grundsätzlich gesagt werden, daß er zu diesem Zeitpunkt auch schon fällig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesBREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022277Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0080OB00630_9100000_003