RS OGH 1992/7/9 8Ob592/92, 4Ob174/99p, 6Ob47/01g, 2Ob308/03p, 6Ob227/05h, 2Ob167/12s

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Wegen ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig angesehene Hunde dürfen zwar grundsätzlich in Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen. In der Nähe von Kleinkindern ist aber auch bei solchen Hunden besondere Vorsicht geboten. Die gebotene Sorgfalt des Halters ist daher immer schon dann verletzt, wenn er es zulässt, dass ein Kleinkind mit dem Hund unbeaufsichtigt spielt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 592/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 592/92
    Veröff: SZ 65/106
  • 4 Ob 174/99p
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 174/99p
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/119
  • 6 Ob 47/01g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 47/01g
    Auch; nur: Wegen ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig angesehene Hunde dürfen zwar grundsätzlich in Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen. In der Nähe von Kleinkindern ist aber auch bei solchen Hunden besondere Vorsicht geboten. (T1)
  • 2 Ob 308/03p
    Entscheidungstext OGH 15.01.2004 2 Ob 308/03p
    Ähnlich
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Auch; Beisatz: Auch von gutmütigen Hunden können schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, insbesondere wenn es sich noch um junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. (T2)
    Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T3)
  • 2 Ob 167/12s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 167/12s
    Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz beschränkt sich, wie sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits ergibt, nicht nur auf Kleinkinder im engeren Sinn. (T4)
    Beisatz: Hier: Sieben Jahre und zwei Monate alter Bub. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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