RS OGH 1992/7/14 1Ob577/92, 7Ob45/01w

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

EO §118

Rechtssatz

Handelt es sich nicht um Ansprüche, die anläßlich der Erledigung der Zwangsverwaltungsrechnung bereits erfolglos beim Exekutionsgericht erhoben wurden oder im Verfahren zur Genehmigung der Rechnungslegung hätten erhoben werden können, liegt kein Fall des § 118 EO vor. (Im vorliegenden Fall wurde ein Schadenersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter darauf gestützt, dieser habe nach rechtskräftiger Erledigung der von ihm gelegten Rechnung einen auch ihn bindenden Auszahlungsauftrag des Exekutionsgerichtes mißachtet.)

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 577/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 577/92
    Veröff: RZ 1994/6 S 19
  • 7 Ob 45/01w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 45/01w
    Ähnlich; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd § 118 EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd § 116 EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002543

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00577_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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