Norm
ABGB §21Rechtssatz
Gehört es zu den allerwichtigsten Aufgaben des aufsichtsführenden Gerichtes, den seiner Rechtsfürsorge anvertrauten Pflegebefohlenen vor ihm nachteiligen Vorkehrungen des gesetzlichen Vertreters zu bewahren, deren Folgen der Pflegebefohlene sonst schutzlos ausgeliefert wäre, muß sich dieser bei Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus Aufsichtspflichtverletzung des Gerichts solche Sorgfaltsverstöße seines gesetzlichen Vertreters nicht als anspruchskürzend im Sinne des § 1304 ABGB anrechnen lassen, deren dem Pflegebefohlenen nachteilige Wirkungen das Gericht durch sorgfältige und wirksame Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht hätte verhindern sollen und können.Gehört es zu den allerwichtigsten Aufgaben des aufsichtsführenden Gerichtes, den seiner Rechtsfürsorge anvertrauten Pflegebefohlenen vor ihm nachteiligen Vorkehrungen des gesetzlichen Vertreters zu bewahren, deren Folgen der Pflegebefohlene sonst schutzlos ausgeliefert wäre, muß sich dieser bei Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus Aufsichtspflichtverletzung des Gerichts solche Sorgfaltsverstöße seines gesetzlichen Vertreters nicht als anspruchskürzend im Sinne des Paragraph 1304, ABGB anrechnen lassen, deren dem Pflegebefohlenen nachteilige Wirkungen das Gericht durch sorgfältige und wirksame Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht hätte verhindern sollen und können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009078Im RIS seit
14.07.1992Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025