Norm
GBG §94 Abs1 Z1 BRechtssatz
Das Grundbuchsgericht hat sich um die allein der Kreditanstalt und dem Pfandbrieftreuhänder vorbehaltene Vorsorge für einen ausreichenden Deckungsstock nicht zu kümmern und - dem Art 5 der EVHypBG entsprechend - auf bloßen Antrag der Kreditanstalt hin die Anmerkung des Kautionsbandes einzutragen, wenn dem der Grundbuchsstand nicht entgegensteht.Das Grundbuchsgericht hat sich um die allein der Kreditanstalt und dem Pfandbrieftreuhänder vorbehaltene Vorsorge für einen ausreichenden Deckungsstock nicht zu kümmern und - dem Artikel 5, der EVHypBG entsprechend - auf bloßen Antrag der Kreditanstalt hin die Anmerkung des Kautionsbandes einzutragen, wenn dem der Grundbuchsstand nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060608Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0050OB00101_9200000_001