Norm
GBG §94 Abs1 Z3 DRechtssatz
Die bloße Antragstellung vermag die Vorlage grundbuchsfähiger Urkunden schon deswegen nicht zu ersetzen, weil der Antrag in allgemeinen - so auch hier - nicht den formalen Erfordernissen einer Grundbuchsurkunde entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060779Im RIS seit
14.07.1992Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023