RS OGH 2023/4/12 5Ob138/91; 5Ob234/22f

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

GBG §94 Abs1 Z3 D

Rechtssatz

Die bloße Antragstellung vermag die Vorlage grundbuchsfähiger Urkunden schon deswegen nicht zu ersetzen, weil der Antrag in allgemeinen - so auch hier - nicht den formalen Erfordernissen einer Grundbuchsurkunde entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060779

Im RIS seit

14.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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