RS OGH 2024/12/12 1Ob30/92; 6Ob107/99z; 2Ob129/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §222
ABGB §245
AußStrG §129
AußStrG §145 C
AußStrG §193 A
  1. ABGB § 222 heute
  2. ABGB § 222 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 222 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 222 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. ABGB § 245 heute
  2. ABGB § 245 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 245 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. AußStrG § 193 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht wie auch jedes andere zur Aufsicht über die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter berufene Gericht hat nicht nur zu prüfen, ob die angestrebte Genehmigung eines Rechtsgeschäfts überhaupt zulässig und erforderlich ist, sondern auch, ob sie im wirtschaftlichen Ergebnis für den Pflegebefohlenen günstig ist, das Rechtsgeschäft also in allen seinen Punkten den Interessen des Kuranden gerecht wird.

Entscheidungstexte

  • RS0008077">1 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
    Veröff: SZ 65/108
  • RS0008077">6 Ob 107/99z
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 107/99z
    Vgl auch; Beisatz: Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind. (T1) Beisatz: Ist bereits abzusehen, dass durch die vorgeschlagene Klageführung Prozesskosten auflaufen werden, die sich letztendlich auf der Passivseite des Verlassenschaftsvermögens niederschlagen werden, kommt eine Genehmigung der Klage nicht in Betracht. (T2)
  • 2 Ob 129/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.12.2024 2 Ob 129/24w
    vgl; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators. (T3); Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008077

Im RIS seit

14.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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