RS OGH 1992/7/30 7Ob573/92, 1Ob620/94, 1Ob221/98a, 5Ob130/00d, 7Ob282/00x, 8Ob139/17z, 2Ob75/19x

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Norm

ABGB §364b

Rechtssatz

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung ist dem gefährdeten Nachbarn gegen eine unzulässige "Vertiefung" grundsätzlich auch die vorbeugende Unterlassungsklage gegen die drohende Beeinträchtigung seines Eigentums auch gegen einen bloß einmalig drohenden Eingriff zuzuerkennen. Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 573/92
    Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 573/92
  • 1 Ob 620/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
    Auch; Beisatz: Voraussetzung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs ist die konkrete Besorgnis einer unzulässigen Vertiefung. Wenn - wie vom Liegenschaftseigentümer selbst behauptet - die Gefahr einer Hangrutschung nicht vorherschbar war, so kann es umso weniger dem Nachbar zugemutet werden, der vom Liegenschaftseigentümer geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen. (T1) Veröff: SZ 68/101
  • 1 Ob 221/98a
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 221/98a
    Auch; nur: Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen. (T2)
  • 5 Ob 130/00d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 130/00d
    nur: Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. (T3)
  • 7 Ob 282/00x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 282/00x
    nur: Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen. (T4)
  • 8 Ob 139/17z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 139/17z
    Auch
  • 2 Ob 75/19x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 75/19x
    Vgl; Beisatz: Dabei hat der Kläger Umstände zu behaupten und zu beweisen, die auf die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines Verstoßes schließen lassen; die bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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