RS OGH 2022/9/23 7Ob585/92, 7Ob587/92 (7Ob588/92), 1Ob122/02a, 1Ob248/03g, 6Ob66/05g, 4Ob25/18g, 4Ob

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Rechtssatz

Auch in der neueren Lehre und Rechtsprechung (SZ 33/96) wird die Möglichkeit eines vollwirksamen Eintritts in das Vertragsverhältnis durch eine konkludent getroffene Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer bejaht. Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird; es müßten vielmehr weitere, iSd § 863 Abs 1 ABGB zwingende Umstände vorliegen, die einen solchen Eintritt ergeben.Auch in der neueren Lehre und Rechtsprechung (SZ 33/96) wird die Möglichkeit eines vollwirksamen Eintritts in das Vertragsverhältnis durch eine konkludent getroffene Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer bejaht. Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird; es müßten vielmehr weitere, iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB zwingende Umstände vorliegen, die einen solchen Eintritt ergeben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 585/92
    Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 585/92
  • RS0014349">7 Ob 587/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 587/92
    nur: Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird. (T1)
  • RS0014349">1 Ob 122/02a
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 122/02a
    Ähnlich; Beisatz: Hier durfte das Verhalten der Kläger, insbesondere die Entgegennahme des Mietzinses über viele Jahre ohne jeglichen Hinweis darauf, dass die Kläger die seinerzeit vereinbarte Befristung nicht gegen sich gelten lassen wollen, vom Beklagten im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB unter den gegebenen Umständen als Erklärung verstanden werden, den - schon von ihrem Rechtsvorgänger übernommenen - Mietvertrag auch weiterhin zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen zu lassen. (T2)
  • RS0014349">1 Ob 248/03g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 248/03g
    Auch; Beisatz: Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt. (T3)
  • RS0014349">6 Ob 66/05g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 66/05g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach dem Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf die Nacherben bestand eine gesetzlich nicht beschränkte Kündigungsmöglichkeit, von der jedoch mehr als 20 Jahre nach dem Erwerb nicht Gebrauch gemacht wurde. Daher ist ein schlüssiger Eintritt in die Vereinbarung über die bestimmte Dauer des Bestandverhältnisses anzunehmen. (T4)
  • RS0014349">4 Ob 25/18g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 25/18g
  • RS0014349">4 Ob 128/22k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 128/22k
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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