RS OGH 1999/12/9 1Ob592/92, 1Ob613/95, 8Ob299/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1992
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Norm

JWG §28 Abs1
UVG §2 Abs2 Z2
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Wurde ein Pflegeverhältnis mit der Bewilligung eines Pflegebeitrages an die Pflegeperson, die darauf einen gesetzlichen Anspruch hatte, auf die Grundlage des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes gestellt, dann ist dieses Pflegeverhältnis zumindest seit diesem Zeitpunkt als "Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht" im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG zu beurteilen oder einer solchen Maßnahme wenigstens rechtlich gleichzuhalten. Dabei macht es keinen Unterschied ob der Jugendwohlfahrtsträger, der für die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes nach dem Tod eines Elternteils letztlich schon deshalb vorzusorgen hatte, weil der andere Elternteil unbekannten Aufenthalts war, bloß die Bemühungen von Angehörigen gutheißt oder selbst durch entsprechende Verfügungen eingreift.Wurde ein Pflegeverhältnis mit der Bewilligung eines Pflegebeitrages an die Pflegeperson, die darauf einen gesetzlichen Anspruch hatte, auf die Grundlage des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes gestellt, dann ist dieses Pflegeverhältnis zumindest seit diesem Zeitpunkt als "Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zu beurteilen oder einer solchen Maßnahme wenigstens rechtlich gleichzuhalten. Dabei macht es keinen Unterschied ob der Jugendwohlfahrtsträger, der für die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes nach dem Tod eines Elternteils letztlich schon deshalb vorzusorgen hatte, weil der andere Elternteil unbekannten Aufenthalts war, bloß die Bemühungen von Angehörigen gutheißt oder selbst durch entsprechende Verfügungen eingreift.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063033

Dokumentnummer

JJR_19920825_OGH0002_0010OB00592_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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