RS OGH 2025/5/28 1Ob24/92; 2Ob22/94; 2Ob30/08p; 2Ob23/08h; 3Ob39/11y; 4Ob208/17t; 8Ob138/17b; 8Ob166

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Veröffentlicht am 25.08.1992
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Rechtssatz

Können weitere Schäden aus dem in Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen. Dem ist - bei von der Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsarbeiten - gleichzuhalten, dass weitere Schäden (hier: aus dem angestiegenen Grundwasserspiegel) dann nicht mehr entstehen können, wenn diese Arbeiten durchgeführt worden sind, weil die Kläger die schadensbeseitigenden Vorkehrungen ohnedies bereits im wasserbehördlichen Verfahren durchsetzen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Künftiger Schaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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