RS OGH 1992/8/26 3Ob50/92

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Veröffentlicht am 26.08.1992
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Norm

EheG §55a
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Alleine deshalb, weil gemäß § 55 a Abs 2 EheG die Ehe nur geschieden werden darf, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über bestimmte Umstände dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen, fehlt einem von den Parteien gewollten, vom Inhalt der Vergleichsurkunde abweichenden Rechtsgeschäft die Gültigkeit nicht.Alleine deshalb, weil gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG die Ehe nur geschieden werden darf, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über bestimmte Umstände dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen, fehlt einem von den Parteien gewollten, vom Inhalt der Vergleichsurkunde abweichenden Rechtsgeschäft die Gültigkeit nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057092

Dokumentnummer

JJR_19920826_OGH0002_0030OB00050_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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