RS OGH 1992/8/26 3Ob59/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1992
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Norm

AnfO §13 Abs1
KO §39 Abs1

Rechtssatz

Aufgegeben ist ein Vermögensbestandteil, wenn er zugunsten eines anderen vernichtet worden ist, etwa durch Verzicht auf die freie und ungehinderte Veräußerbarkeit und Belastbarkeit von Liegenschaften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050327

Dokumentnummer

JJR_19920826_OGH0002_0030OB00059_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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