Norm
AnfO §13 Abs1Rechtssatz
Aufgegeben ist ein Vermögensbestandteil, wenn er zugunsten eines anderen vernichtet worden ist, etwa durch Verzicht auf die freie und ungehinderte Veräußerbarkeit und Belastbarkeit von Liegenschaften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050327Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00059_9200000_002