RS OGH 1992/8/26 3Ob74/92

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Veröffentlicht am 26.08.1992
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Norm

EO §54 Abs1 Z3

Rechtssatz

Soll deshalb nach dem Exekutionsantrag die der verpflichteten Gesellschaft gegen den Drittschuldner "auf Grund von Stammeinlagen" angeblich zustehende Forderung gepfändet werden, so kann sich der Antrag nur auf die rückständige Stammeinlage beziehen. Die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderung ist daher ausreichend bestimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002424

Dokumentnummer

JJR_19920826_OGH0002_0030OB00074_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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