Norm
EO §253 Abs1Rechtssatz
Bei der Beschreibung der Pfandgegenstände kommt es in erster Linie darauf an, ob der Verpflichtete die Identität der Gegenstände, die gepfändet werden sollten, eindeutig erkennen konnte. Ferner ist für die Frage der Identifizierbarkeit der im Pfändungsprotokoll verzeichneten Gegenstände die Anbringung von Pfändungsmarken von Bedeutung. Diese Anbringung ist zwar nicht Voraussetzung dafür, daß ein exekutives Pfandrecht erworben wird (Heller - Berger - Stix II 1693), sie dient aber gerade für die spätere Identifizierung der gepfändeten Gegenstände (Heller - Berger - Stix II 1736).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003538Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00071_9200000_001