RS OGH 1992/8/27 3Ob552/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1992
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Norm

UbG §3

Rechtssatz

Ist es nicht eindeutig, daß die bei einem Patienten festgestellten Verhaltensweisen auch Ausdruck einer psychischen Krankheit sind, dann sind nach Einholung eines für die Beantwortung dieser Frage berufenen Sachverständigen Feststellungen darüber zu treffen, nach welchen Kriterien in der medizinischen Wissenschaft das Vorliegen einer psychischen Krankheit beurteilt wird, wobei gegebenenfalls mehrere in ihrer Bedeutung nicht ganz zu vernachlässigende Richtungen darzustellen sind und zu klären ist, nach welcher dieser Richtungen die Verhaltensweisen, die beim Patienten festgestellt wurden, die Annahme einer psychischen Krankheit rechtfertigen würden. Erst nach Vorliegen solcher Feststellungen kann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gesagt werden, welche Kriterien für die Annahme einer psychischen Krankheit im Sinn des § 3 Z 1 UbG maßgebend sind und ob der hier betroffene Patient daran leidet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075917

Dokumentnummer

JJR_19920827_OGH0002_0030OB00552_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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