RS OGH 1992/8/27 3Ob72/92

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Veröffentlicht am 27.08.1992
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Norm

EO §18 Z4
ZPO §502 HIII2

Rechtssatz

Damit, daß die betreibende Partei für die beantragte Fahrnisexekution nicht den Sitz der verpflichteten Partei, sondern eine andere Anschrift zur Benennung des Exekutionsgerichtes anführt, wird aber eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, weil dies für die Fahrnisexektuion durch § 18 Z 4 EO gedeckt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000651

Dokumentnummer

JJR_19920827_OGH0002_0030OB00072_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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