Norm
EO §18 Z4Rechtssatz
Damit, daß die betreibende Partei für die beantragte Fahrnisexekution nicht den Sitz der verpflichteten Partei, sondern eine andere Anschrift zur Benennung des Exekutionsgerichtes anführt, wird aber eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, weil dies für die Fahrnisexektuion durch § 18 Z 4 EO gedeckt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000651Dokumentnummer
JJR_19920827_OGH0002_0030OB00072_9200000_001