RS OGH 1992/8/28 3Ob79/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1992
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Norm

ABGB §294 F

Rechtssatz

Badezimmer-, Toiletten- sowie Kücheneinrichtungen und dergleichen dienen offensichtlich nicht nur individuellen Bedürfnissen der Drittverpflichteten, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung; es liegt eine objektivierte Zweckwidmung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009943

Dokumentnummer

JJR_19920828_OGH0002_0030OB00079_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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