Norm
MRK Art6 Abs1 II5b1Rechtssatz
EGMR 28.8.1992, 39/1991/291/362 (Artner gg Österreich)
Die Garantien des Art 6 Abs 3 MRK sind besondere Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Art 6 Abs 1 MRK festgelegt ist. Der Begriff "Zeuge" im Sinne des MRK ist autonom auszulegen. Da es unmöglich war, das Erscheinen der maßgeblichen Zeugen bei der Hauptverhandlung sicherzustellen, stand es dem innerstaatlichen Gericht frei, bei Wahrung der Verteidigungsrechte auf die Angaben vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter zurückzugreifen; dies insbesondere deshalb, weil diese Angaben durch andere, dem Gericht vorliegende Beweise bestätigt wurden. Veröff: ÖJZ 1992,846
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013