RS OGH 1992/8/28 EMR39/91, Bsw15924/05

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Veröffentlicht am 28.08.1992
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5b1
MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §252 Abs1 Z1

Rechtssatz

EGMR 28.8.1992, 39/1991/291/362 (Artner gg Österreich)

Die Garantien des Art 6 Abs 3 MRK sind besondere Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Art 6 Abs 1 MRK festgelegt ist. Der Begriff "Zeuge" im Sinne des MRK ist autonom auszulegen. Da es unmöglich war, das Erscheinen der maßgeblichen Zeugen bei der Hauptverhandlung sicherzustellen, stand es dem innerstaatlichen Gericht frei, bei Wahrung der Verteidigungsrechte auf die Angaben vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter zurückzugreifen; dies insbesondere deshalb, weil diese Angaben durch andere, dem Gericht vorliegende Beweise bestätigt wurden. Veröff: ÖJZ 1992,846

Entscheidungstexte

  • Bsw 15924/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.03.2011 Bsw 15924/05
    nur: Die Garantien des Art 6 Abs 3 MRK sind besondere Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Art 6 Abs 1 MRK festgelegt ist. (T1)Veröff: NL 2011,70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105627

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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