Norm
EO §399 Abs1 Z4Rechtssatz
Die - nach der Vorlage des Revisionsrekurses bei gleichzeitigem Anspruchsverzicht vorgenommene - Rücknahme der Klage (nicht jedoch auch des Sicherungsantrages) entzieht der EV zwar die Grundlage; das hat aber nur zur Folge, daß die EV in sinngemäßer Anwendung des § 399 Abs 1 Z 4 EO auf Antrag aufzuheben ist.Die - nach der Vorlage des Revisionsrekurses bei gleichzeitigem Anspruchsverzicht vorgenommene - Rücknahme der Klage (nicht jedoch auch des Sicherungsantrages) entzieht der EV zwar die Grundlage; das hat aber nur zur Folge, daß die EV in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO auf Antrag aufzuheben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005612Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0040OB01049_9200000_001